Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1992

Geschäftszahl

92/02/0093

Rechtssatz

Die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, betrifft eine Rechtsfrage und bedarf daher keines Parteiengehörs.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020093.X01