Verwaltungsgerichtshof
19.06.2019
Ra 2019/02/0098
GRS wie 92/02/0093 E 27. Mai 1992 RS 1
Die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen
Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies
im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, betrifft
eine Rechtsfrage und bedarf daher keines Parteiengehörs.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020098.L03