Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0042

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom VwG amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar vergleiche dazu VfGH 11.12.2018, E 3717 aus 2018,, Rn. 63). Eine solche Vorgangsweise kann mit der Wahrung des Parteiengehörs begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L03

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010042_20190228L03

Rechtssatz für Ra 2019/01/0484

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0484

Entscheidungsdatum

12.03.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0042 B 28. Februar 2019 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom VwG amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar vergleiche dazu VfGH 11.12.2018, E 3717 aus 2018,, Rn. 63). Eine solche Vorgangsweise kann mit der Wahrung des Parteiengehörs begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010484.L08

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010484_20200312L08

Rechtssatz für Ra 2022/01/0084

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0084

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0042 B 28. Februar 2019 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom VwG amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar vergleiche dazu VfGH 11.12.2018, E 3717 aus 2018,, Rn. 63). Eine solche Vorgangsweise kann mit der Wahrung des Parteiengehörs begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010084.L04

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010084_20220824L03