Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0042

Rechtssatz

Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom VwG amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar vergleiche dazu VfGH 11.12.2018, E 3717 aus 2018,, Rn. 63). Eine solche Vorgangsweise kann mit der Wahrung des Parteiengehörs begründet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L03