Verwaltungsgerichtshof
12.03.2020
Ra 2019/01/0484
GRS wie Ra 2019/01/0042 B 28. Februar 2019 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)
Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom VwG amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar vergleiche dazu VfGH 11.12.2018, E 3717 aus 2018,, Rn. 63). Eine solche Vorgangsweise kann mit der Wahrung des Parteiengehörs begründet werden.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010484.L08