Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19004 A/2014
Rechtssatznummer
27
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0066
Entscheidungsdatum
17.12.2014
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §39 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
Beachte
Besprechung in:
RdU 06/2015, 256-262;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 RS 21
Stammrechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG 2014 auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten.Es kann nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J27
Im RIS seit
11.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2014030066_20141217J27