Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 21

Stammrechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten.