Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ra 2017/12/0034
GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 21
Es kann nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/12/0035
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120034.L05