Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
AW 2010/07/0045
Entscheidungsdatum
21.10.2010
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2003/07/0006 B 9. Juli 2003 RS 1
(Hier: Stattgebung - Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes - Mit
dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass
die beschwerdeführende Partei nicht Wasserberechtigte der im
Wasserbuch eingetragenen Nutzungsrechte sei. Der angefochtene
Bescheid ist damit geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden
Partei einzugreifen. Er ist somit einem mittelbaren Vollzug
zugänglich (vgl. B 16. März 2009, AW 2009/07/0004).)
Stammrechtssatz
Stattgebung - Feststellung nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).Stattgebung - Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Schlagworte
Vollzug
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070045.A01
Im RIS seit
14.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011
Dokumentnummer
JWR_2010070045_20101021A01