Verwaltungsgerichtshof
21.10.2010
AW 2010/07/0045
GRS wie AW 2003/07/0006 B 9. Juli 2003 RS 1
(Hier: Stattgebung - Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei nicht Wasserberechtigte der im Wasserbuch eingetragenen Nutzungsrechte sei. Der angefochtene Bescheid ist damit geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen. Er ist somit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche B 16. März 2009, AW 2009/07/0004).)
Stattgebung - Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).