Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.2003

Geschäftszahl

AW 2003/07/0006

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).