Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2003/07/0006 B 9. Juli 2003 RS 1 (hier: Waldfeststellung)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100131.L01