Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2003/07/0006 B 9. Juli 2003 RS 1

(Hier: Nichtstattgebung - Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).