Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG stützt, ist damit nicht der Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt (vgl zB den hg Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042).Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG stützt, ist damit nicht der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt vergleiche zB den hg Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042).