Verwaltungsgerichtshof
09.05.2016
Ra 2015/17/0107
GRS wie Ra 2015/17/0189 B 4. Mai 2016 RS 2
Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG stützt, ist damit nicht der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt vergleiche zB den hg Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042).