Verwaltungsgerichtshof
04.05.2016
Ra 2015/17/0189
Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG stützt, ist damit nicht der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt vergleiche zB den hg Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042).