Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0189

Rechtssatz

Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG stützt, ist damit nicht der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt vergleiche zB den hg Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042).