Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0189 B 4. Mai 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG stützt, ist damit nicht der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt vergleiche zB den hg Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/17/0102