Ist Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit im Sinne des § 41a Abs. 6 BDG 1979, und entscheidet aufgrund eines darauf gerichteten Devolutionsantrages in erster Instanz die Bundesministerin für Inneres, liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Berufungskommission vor, sodass diese Angelegenheit nach § 41a Abs. 5 BDG 1979 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Hinweis B vom 10. September 2009, 2008/12/0122).Ist Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979, und entscheidet aufgrund eines darauf gerichteten Devolutionsantrages in erster Instanz die Bundesministerin für Inneres, liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Berufungskommission vor, sodass diese Angelegenheit nach Paragraph 41 a, Absatz 5, BDG 1979 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Hinweis B vom 10. September 2009, 2008/12/0122).