Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2011

Geschäftszahl

2011/12/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0194 B 28. Jänner 2010 RS 1

(hier: erstinstanzlicher Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes)

Stammrechtssatz

Ist Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979, und entscheidet aufgrund eines darauf gerichteten Devolutionsantrages in erster Instanz die Bundesministerin für Inneres, liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Berufungskommission vor, sodass diese Angelegenheit nach Paragraph 41 a, Absatz 5, BDG 1979 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Hinweis B vom 10. September 2009, 2008/12/0122).