In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in Paragraph 19
erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. idS das zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs. 2 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 10/1997, wo sich ebenfalls dieerster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft vergleiche idS das zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,, wo sich ebenfalls die
Wortfolge "wenn ... nachgewiesen wird" fand, ergangene hg.
Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 98/04/0011).