Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2011

Geschäftszahl

2008/04/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0163 E 30. November 2006 RS 2

Stammrechtssatz

In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in Paragraph 19

erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft vergleiche idS das zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,, wo sich ebenfalls die

Wortfolge "wenn ... nachgewiesen wird" fand, ergangene hg.

Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 98/04/0011).