(3)Absatz 3Erbringt eine Person den Befähigungsnachweis für ein Handwerk in seinem vollen Umfang oder wurde ihr hiefür eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 gegründete Nachsicht erteilt, so erbringt sie den Befähigungsnachweis für ein anderes Handwerk oder für Teilgebiete eines anderen Handwerks, das im § 94 in dieselbe Gruppe von Gewerben eingeordnet, jedoch nicht als verwandtes Handwerk festgelegt ist, wenn sie durch Zeugnisse nachweist, daß sie die für die Ausübung des anderen Handwerks oder von Teilgebieten des anderen Handwerks erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren. Der Befähigungsnachweis für das andere Handwerk oder für Teilgebiete des anderen Handwerks ist durch Zeugnisse zu erbringen überErbringt eine Person den Befähigungsnachweis für ein Handwerk in seinem vollen Umfang oder wurde ihr hiefür eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, gegründete Nachsicht erteilt, so erbringt sie den Befähigungsnachweis für ein anderes Handwerk oder für Teilgebiete eines anderen Handwerks, das im Paragraph 94, in dieselbe Gruppe von Gewerben eingeordnet, jedoch nicht als verwandtes Handwerk festgelegt ist, wenn sie durch Zeugnisse nachweist, daß sie die für die Ausübung des anderen Handwerks oder von Teilgebieten des anderen Handwerks erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren. Der Befähigungsnachweis für das andere Handwerk oder für Teilgebiete des anderen Handwerks ist durch Zeugnisse zu erbringen über
eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung oder
eine erfolgreich abgelegte Teilprüfung oder
eine fachliche Tätigkeit in der Dauer von höchstens zwei Jahren.