Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.
  2. Absatz 2Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt oder hiefür eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, gegründete Nachsicht erlangt hat, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt als Meisterprüfung für das betreffende Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verwandte Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.
  3. Absatz 3Erbringt eine Person den Befähigungsnachweis für ein Handwerk in seinem vollen Umfang oder wurde ihr hiefür eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, gegründete Nachsicht erteilt, so erbringt sie den Befähigungsnachweis für ein anderes Handwerk oder für Teilgebiete eines anderen Handwerks, das im Paragraph 94, in dieselbe Gruppe von Gewerben eingeordnet, jedoch nicht als verwandtes Handwerk festgelegt ist, wenn sie durch Zeugnisse nachweist, daß sie die für die Ausübung des anderen Handwerks oder von Teilgebieten des anderen Handwerks erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren. Der Befähigungsnachweis für das andere Handwerk oder für Teilgebiete des anderen Handwerks ist durch Zeugnisse zu erbringen über
    1. Ziffer eins
      eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      eine erfolgreich abgelegte Teilprüfung oder
    3. Ziffer 3
      eine fachliche Tätigkeit in der Dauer von höchstens zwei Jahren.
  4. Absatz 4Absatz 2 und 3 gelten nicht für Pesonen Anmerkung, richtig: Personen), denen die Nachsicht mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Handwerks erteilt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082269

Alte Dokumentnummer

N5199434531J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P19/NOR12082269

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