Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 19, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 19

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Individueller Befähigungsnachweis

Paragraph 19,

Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40224716

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P19/NOR40224716