Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/07 95/05/0002 1
(für die hier strittige Frage der Einrechnung der Zeit eines mit
einem aufhebenden Erkenntnis beendeten verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens in die Frist für die neuerlich zu erlassende
Berufungsentscheidung ergeben sich aus der Regierungsvorlage zu §
51 Abs 7 VStG idF
BGBl 1995/620, 131 BlgNr, 19te GP, keine
Aufschlüsse; der VwGH sieht daher keinen Anlass, von seiner
bisherigen Rechtsprechung abzugehen).