Verwaltungsgerichtshof
07.11.1995
95/05/0002
Wird die Berufungsentscheidung innerhalb der Frist von fünfzehn Monaten erlassen, diese aber durch den VfGH oder VwGH aufgehoben, so ist der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist, und zwar von fünfzehn Monaten ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des VfGH oder des VwGH an sie eingeräumt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 1023).