Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Geschäftszahl

2013/03/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0002 E 7. November 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Wird die Berufungsentscheidung innerhalb der Frist von fünfzehn Monaten erlassen, diese aber durch den VfGH oder VwGH aufgehoben, so ist der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist, und zwar von fünfzehn Monaten ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des VfGH oder des VwGH an sie eingeräumt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 1023).