Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1999

Geschäftszahl

99/03/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/07 95/05/0002 1

(für die hier strittige Frage der Einrechnung der Zeit eines mit einem aufhebenden Erkenntnis beendeten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in die Frist für die neuerlich zu erlassende Berufungsentscheidung ergeben sich aus der Regierungsvorlage zu Paragraph 51, Absatz 7, VStG in der Fassung BGBl 1995/620, 131 BlgNr, 19te GP, keine Aufschlüsse; der VwGH sieht daher keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen).

Stammrechtssatz

Wird die Berufungsentscheidung innerhalb der Frist von fünfzehn Monaten erlassen, diese aber durch den VfGH oder VwGH aufgehoben, so ist der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist, und zwar von fünfzehn Monaten ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des VfGH oder des VwGH an sie eingeräumt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 1023).