Im Gegensatz zu § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976, wonach die Baubehörde fürIm Gegensatz zu Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976, wonach die Baubehörde für
Bauwerke, die ua das örtlich zumutbare Maß übersteigende
Belästigungen der Nachbarn erwarten ließen, die zur Abwehr dieser
Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen hatte,
ist nach § 48 NÖ BauO 1996 nicht mehr vorgesehen, dass nötigeist nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 nicht mehr vorgesehen, dass nötige
Vorkehrungen zu treffen bzw Auflagen zu erteilen seien. Das Verbot,
dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht
gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen
dürfen, ist vielmehr ein absolutes, sodass dann, wenn das örtlich
zumutbare Maß überschritten wird, mit einer Versagung der
Baubewilligung vorzugehen ist.