Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/05/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15361 A/2000

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/05/0238

Entscheidungsdatum

07.03.2000

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §62 Abs2 impl;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Gegensatz zu Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976, wonach die Baubehörde für Bauwerke, die ua das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn erwarten ließen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen hatte, ist nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 nicht mehr vorgesehen, dass nötige Vorkehrungen zu treffen bzw Auflagen zu erteilen seien. Das Verbot, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, ist vielmehr ein absolutes, sodass dann, wenn das örtlich zumutbare Maß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050238.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_1999050238_20000307X01

Rechtssatz für 2000/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/05/0066

Entscheidungsdatum

29.08.2000

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §62 Abs2 impl;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0238 E 7. März 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zu Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976, wonach die Baubehörde für Bauwerke, die ua das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn erwarten ließen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen hatte, ist nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 nicht mehr vorgesehen, dass nötige Vorkehrungen zu treffen bzw Auflagen zu erteilen seien. Das Verbot, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, ist vielmehr ein absolutes, sodass dann, wenn das örtlich zumutbare Maß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050066.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2000050066_20000829X05

Rechtssatz für 2005/05/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/05/0169

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO NÖ 1976 §62 Abs2 implizit
BauO NÖ 1996 §48
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0238 E 7. März 2000 VwSlg 15361 A/2000 RS 1

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zu Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976, wonach die Baubehörde für

Bauwerke, die ua das örtlich zumutbare Maß übersteigende

Belästigungen der Nachbarn erwarten ließen, die zur Abwehr dieser

Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen hatte,

ist nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 nicht mehr vorgesehen, dass nötige

Vorkehrungen zu treffen bzw Auflagen zu erteilen seien. Das Verbot,

dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht

gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen

dürfen, ist vielmehr ein absolutes, sodass dann, wenn das örtlich

zumutbare Maß überschritten wird, mit einer Versagung der

Baubewilligung vorzugehen ist.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050169.X02

Im RIS seit

11.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2005050169_20060428X02

Rechtssatz für 2008/05/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/05/0130

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0238 E 7. März 2000 VwSlg 15361 A/2000 RS 1 (hier: nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zu Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976, wonach die Baubehörde für Bauwerke, die ua das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn erwarten ließen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen hatte, ist nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 nicht mehr vorgesehen, dass nötige Vorkehrungen zu treffen bzw Auflagen zu erteilen seien. Das Verbot, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, ist vielmehr ein absolutes, sodass dann, wenn das örtlich zumutbare Maß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050130.X03

Im RIS seit

24.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050130_20091215X03

Rechtssatz für 2008/05/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/05/0160

Entscheidungsdatum

13.04.2010

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0238 E 7. März 2000 VwSlg 15361 A/2000 RS 1 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zu Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976, wonach die Baubehörde für Bauwerke, die ua das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn erwarten ließen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen hatte, ist nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 nicht mehr vorgesehen, dass nötige Vorkehrungen zu treffen bzw Auflagen zu erteilen seien. Das Verbot, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, ist vielmehr ein absolutes, sodass dann, wenn das örtlich zumutbare Maß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050160.X02

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050160_20100413X02