Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Geschäftszahl

2005/05/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0238 E 7. März 2000 VwSlg 15361 A/2000 RS 1

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zu Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976, wonach die Baubehörde für

Bauwerke, die ua das örtlich zumutbare Maß übersteigende

Belästigungen der Nachbarn erwarten ließen, die zur Abwehr dieser

Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen hatte,

ist nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 nicht mehr vorgesehen, dass nötige

Vorkehrungen zu treffen bzw Auflagen zu erteilen seien. Das Verbot,

dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht

gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen

dürfen, ist vielmehr ein absolutes, sodass dann, wenn das örtlich

zumutbare Maß überschritten wird, mit einer Versagung der

Baubewilligung vorzugehen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050169.X02