Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2000

Geschäftszahl

99/05/0238

Rechtssatz

Im Gegensatz zu Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976, wonach die Baubehörde für Bauwerke, die ua das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn erwarten ließen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen hatte, ist nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 nicht mehr vorgesehen, dass nötige Vorkehrungen zu treffen bzw Auflagen zu erteilen seien. Das Verbot, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, ist vielmehr ein absolutes, sodass dann, wenn das örtlich zumutbare Maß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist.