Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Geschäftszahl

2008/05/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0238 E 7. März 2000 VwSlg 15361 A/2000 RS 1 (hier: nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zu Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976, wonach die Baubehörde für Bauwerke, die ua das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn erwarten ließen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen hatte, ist nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996 nicht mehr vorgesehen, dass nötige Vorkehrungen zu treffen bzw Auflagen zu erteilen seien. Das Verbot, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, ist vielmehr ein absolutes, sodass dann, wenn das örtlich zumutbare Maß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/05/0131