Liegen zwischen Tathandlungen gleicher Art in Ansehung desselben Arbeitnehmers nicht mehr als zwei Wochen (enger zeitlicher Zusammenhang), so kann jedenfalls von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden (Hinweis E 18. Dezember 1997, 97/11/0003). Dies gilt auch hinsichtlich Übertretungen der EG-VO 3820/85.