Verwaltungsgerichtshof
28.06.2005
2004/11/0028
Liegen zwischen Tathandlungen gleicher Art in Ansehung desselben Arbeitnehmers nicht mehr als zwei Wochen (enger zeitlicher Zusammenhang), so kann jedenfalls von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden (Hinweis E 18. Dezember 1997, 97/11/0003). Dies gilt auch hinsichtlich Übertretungen der EG-VO 3820/85.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/11/0222