Ist eine den Ausbildungserfordernissen des ÄrzteG entsprechende qualitativ hochwertige Ärzteausbildung in den Grenzen des AZG (zumindest in einzelnen Fächern oder hinsichtlich einzelner Ausbildungsabschnitte) nicht möglich, so ist in bezug auf das Vorliegen rechtfertigender Pflichtenkollision vom Vorrang des öff Interesses an der Ärzteausbildung gegenüber jenem an der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften des AZG auszugehen.