Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0427

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

92/18/0427

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180427.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1992180427_19930204X08

Rechtssatz für 96/02/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/02/0027

Entscheidungsdatum

21.03.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0427 8

Stammrechtssatz

Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X03

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020027_19970321X03

Rechtssatz für 95/02/0537

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14662 A/1997

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/02/0537

Entscheidungsdatum

25.04.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0427 8

Stammrechtssatz

Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020537.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JWR_1995020537_19970425X02

Rechtssatz für 2001/07/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/07/0136

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0427 E 4. Februar 1993 RS 8 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070136.X01

Im RIS seit

25.10.2004

Dokumentnummer

JWR_2001070136_20040923X01

Rechtssatz für 2010/09/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/09/0149

Entscheidungsdatum

16.09.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0427 E 4. Februar 1993 RS 8 (Hier: In dem Umstand, dass dem Bf im angefochtenen Bescheid nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden (vgl. E 21. März 1997, 96/02/0027).)

Stammrechtssatz

Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090149.X01

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2010090149_20100916X01