Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/09/0149
Entscheidungsdatum
16.09.2010
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/18/0427 E 4. Februar 1993 RS 8
(Hier: In dem Umstand, dass dem Bf im angefochtenen Bescheid nicht
der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last
gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden (vgl. E
21. März 1997, 96/02/0027).)
Stammrechtssatz
Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090149.X01
Im RIS seit
15.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010
Dokumentnummer
JWR_2010090149_20100916X01