Verwaltungsgerichtshof
21.03.1997
96/02/0027
GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0427 8
Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/02/0028