Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1997

Geschäftszahl

96/02/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0427 8

Stammrechtssatz

Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/02/0028