Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Vgl. § 106 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.

Text

Belichtung der Arbeitsräume

Paragraph 8, (1) Arbeitsräume müssen, soweit die Art der Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des Raumes dem nicht entgegenstehen, ins Freie führende Lichteintrittsflächen, wie Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln, besitzen, deren Summe mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes betragen muß; mindestens eine etwa in Augenhöhe gelegene Sichtverbindung mit dem Freien in einer Größe von mindestens einem Zwanzigstel der Fußbodenfläche des Raumes muß vorhanden sein. Arbeitsräume müssen möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein. Lichteintrittsflächen müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen ausgestattet sein, daß nachteilige Einwirkungen durch direktes Sonnenlicht auf die Arbeitnehmer vermieden sind.

  1. Absatz 2,Wenn aus zwingenden, vor allem in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen, wie bei Gebäuden in dicht verbauten Ortskernen, eine ausreichende und möglichst gleichmäßige natürliche Belichtung der Arbeitsräume nicht erreicht werden kann, müssen die Arbeitsräume zusätzlich durch eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen des Paragraph 9, entsprechen muß.
  2. Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie bei dringend benötigten zusätzlichen Arbeitsräumen, über Antrag zulassen, daß Räume als Arbeitsräume verwendet werden, die nicht natürlich belichtet sind. In diesen Fällen müssen die Arbeitsräume durch eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen des Paragraph 9, entsprechen muß; sofern dies technisch durchführbar ist, muß auch eine Sichtverbindung mit dem Freien vorhanden sein.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108045

Alte Dokumentnummer

N6199413884A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P8/NOR12108045

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