Verwaltungsgerichtshof
23.09.2004
2001/07/0136
GRS wie 92/18/0427 E 4. Februar 1993 RS 8
(hier ohne den letzten Satz)
Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (Hinweis E 4.9.1992, 89/17/0197).