Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO liegt nicht im Ermessen der BehördeDie Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO liegt nicht im Ermessen der Behörde
(Hinweis E 1.7.1968,1219/66, VwSlg 7383 A/1968). Der Antragsteller hat nur dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen.