Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Geschäftszahl

90/03/0259

Rechtssatz

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO liegt nicht im Ermessen der Behörde

(Hinweis E 1.7.1968,1219/66, VwSlg 7383 A/1968). Der Antragsteller hat nur dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen.