Verwaltungsgerichtshof
11.10.1995
95/03/0175
GRS wie VwGH E 1991/09/18 90/03/0259 1
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO liegt nicht im Ermessen der Behörde
(Hinweis E 1.7.1968,1219/66, VwSlg 7383 A/1968). Der Antragsteller hat nur dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen.
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030175.X02