Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1994

Geschäftszahl

93/02/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 90/03/0259 1

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO liegt nicht im Ermessen der Behörde

(Hinweis E 1.7.1968,1219/66, VwSlg 7383 A/1968). Der Antragsteller hat nur dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen.