Bei der Mitwirkung eines Leiters eines Sozialamtes betreffend die Planung und Kalkulation für die Errichtung eines Pflegeheimes als Geschäftsführers, ohne selbst an dessen Führung beteiligt zu sein, ist nicht von vornherein zu erkennen, daß dies zwangsläufig und wiederholt Überschneidungen des dienstlichen und des Nebenbeschäftigungsbereiches bedingen würde, die zu Zweifeln an der Objektivität der Amtsführung Anlaß geben. Die Behörde ist daher verhalten, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 (hier auch in Ansehung der Vermutung der Befangenheit) im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.Bei der Mitwirkung eines Leiters eines Sozialamtes betreffend die Planung und Kalkulation für die Errichtung eines Pflegeheimes als Geschäftsführers, ohne selbst an dessen Führung beteiligt zu sein, ist nicht von vornherein zu erkennen, daß dies zwangsläufig und wiederholt Überschneidungen des dienstlichen und des Nebenbeschäftigungsbereiches bedingen würde, die zu Zweifeln an der Objektivität der Amtsführung Anlaß geben. Die Behörde ist daher verhalten, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, (hier auch in Ansehung der Vermutung der Befangenheit) im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.