Ein Anwendungsfall des § 5 Abs 1 AZG kann nicht vorliegen, wenn eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit kollektivvertraglich nicht vereinbart worden ist, da nur im Rahmen einer solchen Vereinbarung eine Tagesarbeitszeit von zwölf Stunden erlaubt ist.Ein Anwendungsfall des Paragraph 5, Absatz eins, AZG kann nicht vorliegen, wenn eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit kollektivvertraglich nicht vereinbart worden ist, da nur im Rahmen einer solchen Vereinbarung eine Tagesarbeitszeit von zwölf Stunden erlaubt ist.