Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

93/11/0227

Rechtssatz

Ein Anwendungsfall des Paragraph 5, Absatz eins, AZG kann nicht vorliegen, wenn eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit kollektivvertraglich nicht vereinbart worden ist, da nur im Rahmen einer solchen Vereinbarung eine Tagesarbeitszeit von zwölf Stunden erlaubt ist.