Verwaltungsgerichtshof
25.01.1994
93/11/0227
Ein Anwendungsfall des Paragraph 5, Absatz eins, AZG kann nicht vorliegen, wenn eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit kollektivvertraglich nicht vereinbart worden ist, da nur im Rahmen einer solchen Vereinbarung eine Tagesarbeitszeit von zwölf Stunden erlaubt ist.