Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/18/0200
Entscheidungsdatum
15.11.1999
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/18/0258
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0977/79 E 22. Jänner 1980 RS 2
Stammrechtssatz
Ein Devolutionsantrag ist nur zulässig, wenn die der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" nachgeordnete Verwaltungsbehörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt hat. Trifft dies nicht zu, so ist der Antrag zurückzuweisen.
Schlagworte
Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995180200.X01
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011
Dokumentnummer
JWR_1995180200_19991115X01