§ 48 Abs 1 Z 2 VwGG nennt als Schriftsatzaufwand nur den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen. Für Äußerungen ist daher kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen.Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG nennt als Schriftsatzaufwand nur den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen. Für Äußerungen ist daher kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen.