Verwaltungsgerichtshof
17.11.2005
2005/21/0158
GRS wie 89/18/0143 E 19. März 1990 RS 4
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG nennt als Schriftsatzaufwand nur den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen. Für Äußerungen ist daher kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen.