Verwaltungsgerichtshof
29.06.1993
92/11/0010
GRS wie VwGH E 1990/03/19 89/18/0143 4
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG nennt als Schriftsatzaufwand nur den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen. Für Äußerungen ist daher kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/11/0093
92/11/0095
92/11/0115
92/11/0244