Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

92/11/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/19 89/18/0143 4

Stammrechtssatz

Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG nennt als Schriftsatzaufwand nur den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen. Für Äußerungen ist daher kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/11/0093

92/11/0095

92/11/0115

92/11/0244