Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1990

Geschäftszahl

89/18/0143

Rechtssatz

Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG nennt als Schriftsatzaufwand nur den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen. Für Äußerungen ist daher kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen.